Situation:

Die Mieterin hatte eine Ermächtigung zum Einzug der Miete vom Bankkonto gegeben, von der der Vermieter unbefugt Gebrauch machte. Er hat nämlich trotz Widerspruchs eine Mieterhöhung abgebucht, die unberechtigt war. Das wiederum berechtigt den Mieter, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Miete per Einzelüberweisung zu zahlen. Dies geschah so.

Trotzdem hat der Vermieter weiter abgebucht. Die Folge war, dass die Mieterin die von ihr getätigte Überweisung rückgängig machte; andererseits hatte aber auch der Vermieter die von ihm zu Unrecht abgebuchte Miete später dem Mieter gutgeschrieben. Schon fehlte eine Monatsmiete.

Da sich die Sache über das Monatsende hinzog und die nächste Monatsmiete erst zum 4. Werktag überwiesen wurde, konnte sich der Vermieter auf eine Formalvorschrift im Gesetz berufen, wonach bei zwei ausstehenden Monatsmieten eine fristlose Kündigung möglich ist.

Der Mieterverein hält dem zweierlei entgegen:

  1. Der Mieter kann durch die Zahlung des aufgelaufenen Rückstandes die fristlose Kündigung hinfällig machen. Aber Achtung! Das geht nur beim ersten Mal so einfach!

  2. Der Vermieter hatte in dem dargestellten Fall selbst die Ursache für das Durcheinander gesetzt. Denn er hätte nach der widerufenen Einzugsermächtigung keine weitere Miete abbuchen dürfen. Auch wegen des missbräuchlichen Verhaltens des Vermieters kann eine Kündigung keinen Bestand haben.

Mieter sollten sich merken:

Selbst bei erteilter Einzugsermächtigung (und sei es auch "unwiderruflich") kann immer ein Widerruf dieser Ermächtigung innerhalb von sechs Wochen erfolgen, wenn der Vermieter unberechtigterweise einen Mietbetrag abbucht, obwohl der Mieter dem zuvor widersprochen hatte. Die Miete muss aber in der anerkannten Höhe pünktlich weitergezahlt werden.

Im Zweifel holen sich Mitglieder Rechtsrat bei ihrem Mieterverein!

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